Beschlossen am 4.12.24, geändert am 4.6.25 und am 24.6.26.
Der Landesvorstand (Lavo) der Linken, Landesverband Hamburg, gibt sich folgende Geschäftsordnung, um seine Arbeit und die des Geschäftsführenden Landesvorstandes (GLavo) im Rahmen von Landes- und Bundessatzung und Landes- und Bundesfinanzordnung zu organisieren.
Der Landesvorstand nimmt eine Aufgabenaufteilung verschiedener Arbeitsbereiche mit jeweils Verantwortlichen vor.
Der Landesvorstand benennt Fachsprecher*innen zu den relevanten Themenbereichen der Hamburger Politik.
Fachsprecher*innen vertreten den Landesvorstand in ihrem Politikbereich nach innen und nach außen in enger Kooperation mit den Landessprecher*innen. Sie haben das Recht, namentlich gezeichnete Presseerklärungen in enger Absprache mit den Landessprecher*innen abzugeben.
Der Landesvorstand kann für Themenbereiche Nicht-Landesvorstandsmitglieder beauftragen.
Die Aufgabenaufteilung und die Liste der Fachsprecher*innen ist Anlage zu dieser Geschäftsordnung.
Der GLavo führt die laufenden Geschäfte und erledigt im Sinne der Beschlüsse des Landesvorstands die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben des Landesverbandes. Dies umfasst insbesondere:
Verwaltung der Finanzen und Überwachung der Buchhaltung (Landesschatzmeister*in)
Mitgliederbetreuung, Organisation der Geschäftsstelle, Koordinierung zwischen den Mitgliedern des Landesverbandes, seinen Gliederungen und seinen AGen (Landesgeschäftsführer*in)
Die Vertretung des Landesverbandes nach innen und außen einschließlich der Abgabe von Presseerklärungen (Landessprecher*innen)
Einzelne dieser Aufgaben oder Teilbereiche von diesen können auf Beschluss des Lavo an andere Mitglieder des Lavo oder an Dritte vergeben werden.
Der GLavo kann finanzrelevante Beschlüsse mit einem Volumen bis zu 500,- Euro fassen. Der Landesgeschäftsführer kann im Einvernehmen mit dem Landesschatzmeister finanzrelevante Beschlüsse mit einem Volumen bis zu 100,- Euro fassen. Diese Beschlüsse werden dem Landesvorstand auf seiner nächsten Sitzung bekannt gegeben.
Vorläufige finanzrelevante Beschlüsse mit einem Volumen oberhalb von 500,- Euro kann der GLavo im Rahmen von Landesfinanzordnung und Finanzplan fassen. Sie müssen vom Landesvorstand bestätigt werden.
Der GLavo ist verpflichtet auf den Sitzungen des Lavo über seine Tätigkeit und seine Beschlüsse sowie über den Stand der Umsetzung der Beschlüsse des Lavo zu berichten.
Der Lavo tagt in jedem Monat in der Regel an einem Samstag oder Sonntag um 11 Uhr oder an zwei Wochentagen abends. Der Lavo beschließt auf Vorschlag des GLavo die vorläufigen Sitzungstermine.
In der Regel tagt der Lavo in einer Kombination aus Präsenz und Videokonferenz (Hybrid-Sitzung). In Ausnahmefällen tagt er abweichend in einer reinen Präsenz-Sitzung oder in einer reinen Videokonferenz-Sitzung. Der GLavo entscheidet über die Form der Sitzung.
Der GLavo beruft die Sitzungen des Lavo ein und ist für die Vorbereitung der Lavo-Sitzungen (Tagesordnungsvorschlag, Zeitplanvorschlag, Protokoll der vorhergehenden Sitzung, Beschlussvorlagen, politische Berichte) zuständig. Für die Einladung und den Versand der Tagungsunterlagen ist der/die Landesgeschäftsführer*in (LGF) oder ein*e Vertreter*in zuständig. Die Einladung erfolgt bei längerfristig geplanten Sitzungen spätestens am 5. Tag, bei kurzfristig terminierten Sitzungen spätestens am 3. Tag vor der Lavo-Sitzung.
Der Tagesordnungsvorschlag wird vom GLavo mit einfacher Mehrheit beschlossen, dabei entscheidet der GLavo auch über die Einordnung eingereichter Vorlagen oder Vorschläge für die Tagesordnung. Die Tagesordnung wird vom Lavo mit einfacher Mehrheit beschlossen.
Die Unterlagen werden zeitgleich mit der Verschickung der Einladung, spätestens jedoch 24 Stunden vor Sitzungsbeginn, in der Lavo-Cloud zur Verfügung gestellt. Die Einladung ist den Mitgliedern des Lavo gemäß § 16 Abs. 1 und 4 der Landessatzung zuzustellen und den Bezirksverbänden, landesweiten Zusammenschlüssen, dem Jugendverband sowie den Abgeordneten der Linken in der Hamburgischen Bürgerschaft, Hamburger Abgeordneten im Bundestag und im Europaparlament bekannt zu machen.
Die Einberufung einer Sitzung des Lavo kann schriftlich von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder verlangt werden. Dieses Verlangen ist mit einem Tagesordnungsvorschlag zu verbinden. Sollte der/die LGF nach einem Verlangen innerhalb von 7 Werktagen keine Einladung verschicken, so können die die Sitzung begehrenden Mitglieder des Lavo unter Wahrung der Formen und Fristen zur Selbsthilfe schreiten.
Der GLavo tagt mindestens alle 14 Tage und macht seine Termine jeweils spätestens 5 Tage vorher den Mitgliedern des Lavo sowie dem zuständigen Mitglied des Fraktionsvorstandes in der Hamburgischen Bürgerschaft bekannt. Die Protokolle der GLavo-Sitzungen werden den Mitgliedern des Lavo in der Lavo-Cloud zur Verfügung gestellt.
Der Lavo ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder teilnimmt und die Einladungsfrist eingehalten ist. Bei Erreichen der Beschussfähigkeit beginnt die Sitzung. Beschlussunfähigkeit wird nur auf Antrag festgestellt.
Sitzungen des Lavo sind grundsätzlich parteiöffentlich. Es werden Anwesenheitslisten der Lavo-Mitglieder (§ 16 Abs. 1 und 4 der Landessatzung) und der ständigen Gäste (§ 17 Abs. 8 der Landessatzung) geführt. Über die Zulassung von Bild- und Tonaufnahmen entscheidet der Lavo. Jedes Mitglied des Lavo hat das Recht, eine geschlossene (Lavo-Mitglieder nach § 16 Abs. 1 und 4 der Landessatzung) oder nicht parteiöffentliche (Lavo-Mitglieder und ständige Gäste, § 16 Abs. 1 und 4, § 17 Abs. 8 der Landessatzung) Sitzung oder Beratung zu beantragen. Diese findet statt, wenn mindestens die Hälfte der anwesenden Lavo-Mitglieder dem Antrag zustimmt. Auf Antrag können weitere Gäste auf Beschluss der einfachen Mehrheit der anwesenden Lavo-Mitglieder zugelassen werden.
Die Sitzung wird in der Regel von einem Mitglied des GLavo geleitet.
Über die Sitzungen des Lavo wird ein Beschluss- und Festlegungsprotokoll geführt.
Das Protokoll wird spätestens sieben Tage nach der Lavo-Sitzung verschickt. Ab der Verschickung gilt eine Einspruchsfrist von einer Woche. Über Einsprüche entscheidet der Lavo.
Der LGF informiert unmittelbar nach den Sitzungen per E-Mail und über die Internetseite die Mitglieder des Landesverbandes über die Inhalte und Beschlüsse der Lavo-Sitzungen.
Für die Sitzungen des Lavo gilt folgende Rahmen-Tagesordnung:
Beschlussfassung über die Tagesordnung und den Zeitplan
Protokoll (nur bei Einsprüchen)
Berichte (GLavo, Fraktion) und Beschlusskontrolle
Finanzanträge
Verständigung zur aktuell-politischen Situation, Schwerpunkt- oder Hintergrundthema
Beschlussfassung zu weiteren Vorlagen
Weitere Berichte
Sonstiges, Teilnahme an Veranstaltungen
Beschluss- und Finanzanträge bedürfen der Schriftform.
Die Frist zum Einreichen von Anträgen endet am 7. Tag vor der Lavo-Sitzung. Fristgerecht eingereichte Anträge werden zusammen mit den Unterlagen zur Verfügung gestellt und auf der nächsten Sitzung behandelt.
Für später eingegangene Anträge kann der/die Antragssteller*in Dringlichkeit beantragen. Über die Dringlichkeit und damit über die Befassung des Antrags entscheidet der Lavo mit einfacher Mehrheit.
Finanzwirksame Anträge müssen vor dem Anfallen der Kosten beschlossen werden. Wenn sie ein Ausgabenvolumen von 500,- Euro übersteigen, sind sie mit einem Finanzplan, der die einzelnen Posten (Einnahmen und Ausgaben) umfasst, zu versehen, um als ordnungs- und fristgemäß zu gelten.
Anträge werden offen abgestimmt. Sie bedürfen der einfachen Mehrheit, um angenommen zu werden. Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Bei dringlichen Angelegenheiten entscheidet der GLavo entweder selbst über die Sache oder beruft kurzfristig (Fristen vgl. § 3) eine Sondersitzung ausschließlich zur Sache ein.
Anträge können auf Antrag des oder der Antragsteller*in per Mail-Umlauf beschlossen werden. In diesem Fall ist ein Antrag beschlossen, sobald mindestens 2/3 der stimmberechtigten Landesvorstandsmitglieder zustimmen, bei einer Teilnahme von weniger als 100% der Landesvorstandsmitglieder aber frühestens 24 Stunden nach Antragsstellung per E-Mail an den Landesvorstand. Eine Änderung des eigenen Votums ist vor Abschluss der Abstimmung möglich.
Rederecht haben Mitglieder des Lavo, ständige Gäste gemäß § 17 Abs. 8 der Landessatzung sowie zum jeweiligen Tagesordnungspunkt (TOP) geladene Gäste. Gästen kann Rederecht erteilt werden, soweit sich aus den Reihen des Lavo kein Widerspruch erhebt. In diesem Fall ist im Lavo über das Rederecht abzustimmen.
Die Redezeit beträgt 3 Minuten. Im Rahmen des Beschlusses über die Tagesordnung kann für Referate eine längere Redezeit festgelegt werden.
Das Wort wird von der Sitzungsleitung mit Hilfe einer Redeliste erteilt. Dabei gilt:
Mitglieder des Lavo, ständige Gäste gemäß § 17 Abs. 8 der Landessatzung sowie zum jeweiligen Tagesordnungspunkt (TOP) geladene Gäste werden bevorzugt aufgerufen, um die Meinungsbildung innerhalb des Landesvorstandes zu gewährleisten.
Erstredner*innen zum jeweiligen TOP haben Vorrang.
Nach jedem Redebeitrag, bei dem keine Frau* gesprochen hat, ist einer Frau* das Wort zu erteilen.
Anträge zur Geschäftsordnung und zur Tagesordnung sind außerhalb der laufenden Redeliste sofort nach Beendigung des laufenden Beitrages aufzurufen. Sie können nur von Mitgliedern des Lavo gestellt werden. Sie kommen nach Stellen des Antrages und einer Gegenrede sofort zur Abstimmung. Die maximale Redezeit für Antrag und Gegenrede beträgt jeweils 1 Minute.
Erfolgt bei einem Antrag zur Geschäftsordnung oder zur Tagesordnung keine Gegenrede, so ist dieser angenommen.
Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere:
Antrag auf Nichtbefassung eines Antrags oder Tagesordnungspunktes (darf nur vor Eröffnung der Debatte gestellt werden),
Antrag auf Vertagung,
Antrag auf Veränderung der Redezeit,
Antrag zum Verfahren,
Antrag auf Unterbrechung der Sitzung,
Antrag auf Schluss der Redeliste,
Antrag auf Schluss der Debatte (dürfen nur Vorstandsmitglieder stellen, die noch nicht zur Sache gesprochen haben).
Antragsrecht in der Lavo-Sitzung haben Mitglieder des Lavo. Gästen kann Antragsrecht erteilt werden, soweit sich aus den Reihen des Lavo kein Widerspruch erhebt. Bei einem Widerspruch ist im Lavo über das Antragsrecht abzustimmen.
Änderungsanträge sind stets vor dem Hauptantrag zur Abstimmung zu stellen. Werden Änderungsanträge vom Hauptantragsteller übernommen, entfällt die gesonderte Abstimmung.
Weiter- oder weitestgehende Anträge zu einem Sachkomplex sind immer zuerst zur Abstimmung zu bringen. Das gilt für Anträge wie Änderungsanträge.
Anträge, die den Sinn des Hauptantrages umkehren, stellen keine Änderungsanträge dar und sind insoweit als Änderungsanträge nicht zulässig. Sie sind vor der Beratung der Änderungsanträge alternativ abzustimmen (Grundlagenbildung).
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Die Geschäftsordnung tritt sofort nach Beschlussfassung in Kraft.