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Keine Lust auf Kriegsdienst?

Lass dich beraten!

„Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden." Artikel 4 Abs. 3 GG
Wenn du aus Gewissensgründen den Dienst an der Waffe ablehnst, darf dich der Staat nicht dazu zwingen. Dieses Recht gilt unabhängig davon, ob du bereits gemustert wurdest, die Wehrpflicht besteht oder ein Verteidigungsfall eintritt.

Die Linke Hamburg bietet eine Kriegsdienstverweigerungsberatung (KDV) in ihren Büros an. Lass dich von uns oder bei Friedens- und Zivildienstorganisationen, wie der DFG-VK, beraten. 

Unsere Berater*innen sind geschulte Personen, die dich auf dem Weg dabei unterstützen, deinen Wehrdienst zu verweigern. In Gruppen und individuellen Einzelgesprächen zeigen wir dir auf, welche Schritte auf dich zukommen und begleiten dich dabei.

Wir beraten dich grundsätzlich. 

Das bedeutet, dass wir keine Begründungen für dich schreiben. Das musst du selbst machen. Wir können - wenn du möchtest - einen gemeinsamen Blick auf deine Gewissensbegründung werfen und unsere Erfahrungen mit dir teilen.

Wir schweigen über dich.

Die Berater*innen teilen keine Informationen über dich, auch nicht mit anderen Kolleginnen und Kollegen. In besonderen Fällen halten Berater*innen mit Kolleg*innen Rücksprache und holen sich selbst Rat. Dein Name wird dabei auch untereinander nicht genannt.

Deinen Antrag stellst du schriftlich an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. Er besteht aus Folgendem:

  • Ein formloses Schreiben. Formulierungshilfe: 

„Hiermit beantrage ich die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 Grundgesetz. Ich kann es mit meinem Gewissen nicht vereinbaren, an einem Kriegsdienst mit der Waffe teilzunehmen."

  • Ein tabellarischer Lebenslauf
  • Eine persönliche Gewissensbegründung

Unterschreibe den Antrag mit deiner Unterschrift, schreibe das Datum zu und lege die Gewissensbegründung als Anlage bei.

In der Begründung erklärst du in eigenen Worten, warum du den Dienst mit der Waffe ablehnst. Hier ein paar mögliche Gründe für einen Gewissenskonflikt:

  • Töten oder die Anwendung von Waffengewalt sind mit deinem Gewissen nicht vereinbar.
  • Du hast eine pazifistische, religiöse, humanistische oder politische Haltung, die dem Militärdienst widerspricht.
  • Du lehnst Gewalt als Mittel der Konfliktlösung grundsätzlich ab.

Versende den Antrag per Einschreiben oder persönlich mit Eingangsbestätigung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. Die volle Anschrift ist:

Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
- Wehrersatzbehörde -
Militärringstraße 1000
50737 Köln

Bewahre Kopien aller Unterlagen auf. Sobald dein Antrag eingegangen ist, darfst du in Friedenszeiten nicht einberufen werden, bis über den Antrag entschieden wurde.

  • Schreibe selbst. Verwende keine Textvorlagen oder von KI-generierten Texte. Wenn deine Begründung als nicht persönlich oder als automatisch erstellt erkannt wird, kann das als Gegenargument gegen die Echtheit deiner Gewissensentscheidung verwendet werden.
  • Sei ehrlich und konkret. Beschreibe, was dich persönlich bewegt. Es geht um deine Erfahrungen, Werte oder Überzeugungen, die sich durch deinen Lebensweg entwickelt haben.
  • Bleib sachlich und respektvoll. Die Entscheidung trifft eine Behörde, ein ruhiger Ton ist hilfreich.
  • Vermeide politische Floskeln und bleibe authentisch. Der Schreibstil ist nicht relevant, wichtiger ist deine Haltung.

Offene Beratungen

In der Gruppenberatung geben wir dir einen Überblick über den Ablauf einer Verweigerung. Hier hast du die Möglichkeit erste Nachfragen zu deinen Überlegungen zu stellen.

Beratung zur Kriegsdienstverweigerung

Ort: Hamburg, Die Linke Hamburg Nord
Veranstalter: Die Linke hilft - KDV Beratung

Kriegsdienstverweigerungsberatung

Ort: Hamburg, Abgeordnetenbüro Jan Libbertz
Veranstalter: Die Linke Eimsbüttel

Beratungstermin machen

Einen persönlichen Beratungstermin kannst du direkt in einer unserer Beratungsstellen machen oder unsere allgemeine E-Mail-Adresse kdv@die-linke-hamburg.de anmailen.

Unsere Beratungsstellen:

Wahlkreisbüro Jan Libbertz
Schopstraße 1 20255 Hamburg
jan.libbertz@linksfraktion-hamburg.de
Tel.: 040-30227179

Grundsätze unserer Beratung

  • Jede*r kann sich beraten lassen (junge Menschen, Eltern, Veteranen, usw.).
  • Alle Berater*innen sind im Umgang insbesondere mit jungen Menschen und mit dem Thema Kriegsdienstverweigerung geschult.
  • Die Berater*innen müssen ein aktuelles Führungszeugnis vorgezeigen, bevor sie Beratungen durchführen.
  • Bei den Beratungsgesprächen wird so wenig wie möglich schriftlich notiert. Kontakte (z.B. per E-Mail) werden bis zu sechs Monate gespeichert. Danach werden sie gelöscht. Du hast jederzeit die Möglichkeit, dass deine Daten sofort gelöscht werden. Hierzu wende dich an datenschutz@die-linke.de.
  • Wir haben unsere Berater*innen von erfahrenen Menschen der DfG-VK schulen lassen. Es gibt unseriöse Anbieter, die pauschale Aussagen zur Verweigerung treffen. Wir warnen ausdrücklich vor solchen Trittbrettfahrer*innen.

Fragen & Antworten

Aktuell ist der Wehrdienst freiwillig. 

Das könnte sich jedoch ändern. Nach § 2a Wehrpflichtgesetz (WPflG) kann der Bundestag durch Gesetz die Einsetzung einer Bedarfswehrpflicht beschließen. Das kann er vor allem – aber nicht nur – dann tun, wenn es die verteidigungspolitische Lage oder die Personallage der Streitkräfte erforderlich macht, also wenn die Bundeswehr nicht genügend neue Soldat:innen rekrutiert. 

Bereits seit Mitte Januar 2026 werden allerdings Fragebögen für den Wehrdienst an alle jungen Männer und Frauen, die die deutsche Staatsbürgerschaft und das 18. Lebensjahr vollendet haben, geschickt. Dieser Fragebogen wird in § 15a WPflG als „Bereitschaftserklärung“ bezeichnet. Abgefragt werden Angaben zur Person (Geschlecht, Familienstand, Staatsangehörigkeiten), das Interesse an einem Wehrdienst in der Bundeswehr, Körpergröße und Gewicht, Schwerbehinderung, Bildungsabschlüsse, eine Selbsteinschätzung der körperlichen Leistungsfähigkeit und ob Wehrdienst in fremden Streitkräften geleistet wurde oder geleistet werden muss. 

Dieser Fragebogen muss von jungen Männern verpflichtend innerhalb eines Monats ausgefüllt werden. Auch junge Männer, die den Kriegsdienst schon verweigert haben oder ihn noch verweigern wollen, müssen den Fragebogen trotzdem ausfüllen und zurückschicken.

Für junge Frauen und Personen mit anderen Geschlechtseinträgen ist das Ausfüllen freiwillig.

Wird der Fragebogen pflichtwidrig nicht innerhalb der Monatsfrist ausgefüllt, wird erhält der junge Mann eine erneute Aufforderung zur Abgabe der Bereitschaftserklärung mit einer Fristsetzung. Wer den Fragebogen dann immer noch nicht ausfüllt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die gem. § 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 WPflG mit einer Geldbuße geahndet werden kann – egal ob der Fragebogen mit Absicht oder versehentlich nicht ausgefüllt wurde. Bisher soll das Bußgeld maximal 250 Euro betragen, gesetzlich möglich sind aber Bußgelder in einer Höhe bis 1.000 Euro, § 17 Abs. 1 OWiG. Auch das nicht richtige oder nicht vollständige Ausfüllen des Fragebogens stellen Ordnungswidrigkeiten dar.

Wer in dem Fragebogen Interesse am Wehrdienst bekundet hat, wird zu einem Gespräch bei der Bundeswehr eingeladen.

Alle Männer ab Geburtsjahr 2008 mit einer deutschen Staatsbürgerschaft sollen gemustert werden. Da aktuell noch nicht genügend Musterungszentren bestehen, werden bisher nur die jungen Männer zur Musterung eingeladen, die im Fragebogen ihr Interesse an der Bundeswehr bekundet haben.

Wird ein Mann zur Musterung eingeladen, muss er erscheinen und die angegebenen Unterlagen mitbringen, § 17 Abs. 1 WPflG. Zur Musterung müssen auch die Männer, die den Antrag auf Kriegsdienstverweigerung gestellt haben.

Frauen und Personen mit anderem Geschlechtseintragen, müssen nur dann zur Musterung, wenn sie sich freiwillig für den Wehrdient entscheiden.

Wer zur Musterung nicht erscheint, kann polizeilich vorgeführt werden. Wenn dies scheitert oder gar nicht erst probiert wird, wird nach Aktenlage entschieden, das heißt die Eignung für die Verwendung in den Streitkräften wird anhand der bekannten Daten festgelegt. Das gleiche gilt, wenn sich der Wehrpflichtige nicht untersuchen lässt.

Ja, das Recht auf Kriegsdienstverweigerung ist in Art. 4 Abs. 3 GG garantiert und gerade auch auf den Kriegsfall zugeschnitten. Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe herangezogen werden (hier muss nicht gegendert werden, da ohnehin nur Männer der Wehrpflicht unterliegen können).

Allerdings ist es ratsam, den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht erst im Kriegsfall, sondern bereits im Voraus zu stellen, da die Bearbeitung einige Monate bis zu einem Jahr dauern kann. Im Spannungs- und Verteidigungsfall kann ein Wehrpflichtiger, der den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt hat, trotz Antragstellung zu den Streitkräften einberufen werden, solange sein Antrag nicht bestandskräftig positiv beschieden wurde, §§ 11 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 2 S. 1 KDV (das gilt nicht für ungediente Wehrpflichtige, die vor dem 01.01.2010 geboren wurden). Er darf jedoch nur für waffenlose Dienste in den Streitkräften verwendet werden (BVerfG, Urteil vom 24.04.1985 – 2 BvF 2/83).

Im Spannungs- und Verteidigungsfall gilt gem. § 48 Abs. 2 Nr. 2 WPflG, dass Wehrpflichtige, die den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt haben, zum Zivildienst einberufen werden können, bevor über den Antrag entschieden worden ist.

Ja, Friedrich Merz hat vom 01.07.1975 bis zum 30.09.1976 Wehrdienst an den Bundeswehrstandorten Clausthal-Zellerfeld (Niedersachsen), Warendorf (NRW), Kusel (Rheinland-Pfalz) sowie Dülmen (NRW) geleistet. Er wurde als Panzerartillerist ausgebildet und war zuletzt Fahnenjunker (Spiegel, Kanzler Merz hat gute Erinnerungen an seine Zeit bei der Bundeswehr, 08.06.2025, abrufbar unter https://www.spiegel.de/politik/friedrich-merz-hat-gute-erinnerungen-an-seine-zeit-bei-der-bundeswehr-a-c0b1c8ec-6a55-48ff-90dd-dc90edec035a, zuletzt abgerufen am 31.05.2026).

Aktuell muss niemand zum Wehrdienst, er ist freiwillig.

Sollte die Wehrpflicht wieder angeordnet werden, sind alle Männer zwischen 18 und 45 Jahren wehrpflichtig, die die deutsche Staatsbürgerschaft haben und hauptsächlich in Deutschland leben oder in Deutschland gelebt haben, §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 3 WPflG, Art. 116 GG.

Offiziere und Unteroffiziere sind bis einschließlich ihrem 60. Lebensjahr wehrpflichtig, § 3 Abs. 4 WPflG.

Im Spannungs- oder Verteidigungsfall endet die Wehrpflicht bei allen Männern mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, § 3 Abs. 5 WPflG.

Der Kriegsdienst mit der Waffe kann in Deutschland gem. Art. 4 Abs. 3 GG aus Gewissensgründen (nicht etwa aus politischen Gründen) verweigert werden. Der Vorgang, ein Verwaltungsverfahren, ist im Kriegsdienstverweigerungsgesetzt – KDVG geregelt.

Wenn du überlegst, zu verweigern, solltest du das am besten möglichst frühzeitig tun.

Der Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer muss schriftlich beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr gestellt werden. Dem Antrag müssen ein vollständiger tabellarischer Lebenslauf und eine persönliche ausführliche Darstellung der Beweggründe für die Gewissensentscheidung beigefügt sein, § 2 Abs. 2 KDVG.

Den Antrag können Männer mit deutscher Staatsbürgerschaft frühestens sechs Monate vor ihrem 18. Geburtstag stellen. Die Eltern oder sonstigen gesetzlichen Vertreter:innen müssen nicht zustimmen. Unter gewissen Umständen kann der Antrag auch schon sechs Monate vor dem 17. Geburtstag gestellt werden, siehe § 2 Abs. 5 KDVG.

Die Antragstellung befreit nicht von der Pflicht zur Musterung, § 3 Abs. 1 KDVG. 

Über den Antrag entscheidet das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA). Bis zur Entscheidung kann es einige Monate, teilweise sogar ein Jahr, dauern. Nach § 5 KDVG ist der Antrag positiv zu bescheiden, wenn er vollständig ist, die dargelegten Beweggründe das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zu begründen geeignet sind und keine Zweifel an der Wahrheit der Angaben bestehen. Wenn das BAFzA Zweifel an der Wahrheit der Angaben hat, kann es den Antragsteller bitten, sich schriftlich zu den Zweifeln zu äußern oder den Antragsteller mündlich anhören.

Kriegsdienstverweigerer, die eigentlich Wehrpflichtig wären (also Männer zwischen 18 und 60) mit deutscher Staatsbürgerschaft), haben im Spannungs- oder Verteidigungsfall anstelle des Wehrdienstes Zivildienst außerhalb der Bundeswehr als Ersatzdienst zu leisten. 

Aktuell wird niemand zur Wehrpflicht eingezogen.

Die Fragebögen zum freiwilligen Wehrdienst werden seit Mitte Januar 2026 an alle jungen Menschen mit deutscher Staatsbürgerschaft verschickt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ausfüllen und Zurückschicken müssen den Fragebogen jedoch nur Männer (für Frauen und Personen mit anderem Geschlechtseintrag ist dies freiwillig).

Die Wehrpflicht für Männer kann aber jederzeit durch den Bundesgesetzgeber wieder eingeführt werden. Im Grundgesetz ist in Art. 12a Abs. 1 GG verankert, dass Männer ab ihrem vollendeten achtzehnten Lebensjahr zum Dienst in den Streitkräften verpflichtet werden können. 

Im Spannungs- und Verteidigungsfall lebt die Wehrpflicht nach § 2 WPflG automatisch wieder auf. Die Männer, die dann einberufen werden, müssen Wehrdienst leisten, wenn sie nicht den Kriegsdienst verweigert haben oder wirksam vom Wehrdienst zurückgestellt worden sind.

Spannungsfall ist die Vorstufe des Verteidigungsfalles, also eine außerpolitische Konfliktsituation, die mit großer Wahrscheinlichkeit zum Verteidigungsfall führen wird. Es handelt sich um eine politische Krisenprognose. Der Spannungsfall muss vom Bundestag mit Zweidrittelmehrheit festgestellt werden, Art. 80a Abs. 1 S. 2 GG (Sachs/Mann, 10. Auf. 2024, GG Art 80a Rn. 2).

Art. 115a Abs. 2 GG definiert den Verteidigungsfall als den Fall, dass das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht. Dass ein Verteidigungsfall vorliegt, wird vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates festgestellt.

Ja, du darfst ins Ausland reisen – ohne dir eine Genehmigung einzuholen! § 3 Abs. 2 WPflG sieht zwar vor, dass junge Männer, ab ihrem 18. Geburtstag eine Genehmigung des zuständigen Karrierecenters der Bundeswehr einholen müssen, wenn sie Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen. Sinn und Zweck der Vorschrift ist, dass sich wehrpflichtige Männer nicht einfach ins Ausland verdrücken und dadurch ihre Heranziehung zum Wehrdienst erschweren können. Diese Vorschrift ist aber aktuell ausgesetzt, d.h. sie wird nicht angewendet.

Aktuell ist der Wehrdienst freiwillig. 

Das kann sich allerdings ändern. Im Grundgesetz ist in Art. 12a Abs. 1 GG verankert, dass Männer ab ihrem vollendeten achtzehnten Lebensjahr zum Dienst in den Streitkräften verpflichtet werden können. Der Gesetzgeber kann die Wehrpflicht jederzeit wieder einführen. 

Im Spannungs- und Verteidigungsfall lebt die Wehrpflicht nach § 2 WPflG automatisch wieder auf. Männer, die dann einberufen werden, müssen Wehrdienst leisten, wenn sie nicht den Kriegsdienst verweigert haben oder wirksam vom Wehrdienst zurückgestellt worden sind.

Spannungsfall ist die Vorstufe des Verteidigungsfalles, also eine außerpolitische Konfliktsituation, die mit großer Wahrscheinlichkeit zum Verteidigungsfall führen wird. Es handelt sich um eine politische Krisenprognose. Der Spannungsfall muss vom Bundestag mit Zweidrittelmehrheit festgestellt werden, Art. 80a Abs. 1 S. 2 GG (Sachs/Mann, 10. Auf. 2024, GG Art 80a Rn. 2).

Art. 115a Abs. 2 GG definiert den Verteidigungsfall als den Fall, dass das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht. Dass ein Verteidigungsfall vorliegt, wird vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates festgestellt.

Du musst ernsthaft und glaubhaft darlegen, dass dein Gewissen es dir unter allen Umständen verbietet, Kriegsdienst mit der Waffe zu leisten. Wichtig zu wissen ist, dass eine politische Argumentation nicht ausreicht. Stattdessen solltest du möglichst anhand deines eigenen Lebens und deiner persönlichen Erfahrungen begründen, dass das Töten im Krieg für dich mit einem unauflösbaren inneren Konflikt verbunden wäre. Zur eigenen Gewissensbildung können eigene Schlüsselerlebnisse, Erzählungen von Großeltern, Begegnungen mit Kriegsgeflüchteten, dein Religionsunterricht, der Besuch einer KZ-Gedenkstätte oder ähnliches beigetragen haben.

Falls du Fragen zu deinem Antrag hast, komm gerne vorbei zu unserer Beratung!

§ 11 WPflG regelt, wer keinen Wehrdienst (und keinen Zivildienst) leisten muss. Das sind automatisch

  • Ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses
  • Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die die Diakonatsweihe empfangen haben
  • Hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse, deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen evangelischen oder eines Geistlichen römisch-katholischen Bekenntnisses, der die Diakonatsweihe empfangen hat, entspricht
  • Schwerbehinderte Menschen
  • Wehrpflichtige, die auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde eine entsprechende Befreiung genießen.

Darüber hinaus können andere Personen auf einen entsprechenden Antrag hin vom Wehrdienst befreit werden, nämlich:

  • Personen, deren Vater, Mutter, Bruder oder Schwester an den Folgen einer Wehr- oder Zivildienstbeschädigung verstorben ist
  • Deren zwei Geschwister den Grundwehrdienst, Zivildienst, Dienst im Zivilschutz oder Katastrophenschutz, Entwicklungsdienst, einen freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz oder nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz o.ä. geleistet haben
  • Die verheiratet sind, eingetragene Lebenspartner sind oder die elterliche Sorge gemeinsam oder als Alleinerziehender ausüben.

Wer untauglich ist, wird nicht zum Wehrdienst herangezogen, § 9 WPflG.

Einige schwere Straftaten führen auch dazu, dass der Täter (zumindest zeitweise) vom Wehrdienst ausgeschlossen ist, § 10 WPflG.

Gesetzlich sind einige weitere Fälle vorgesehen, in denen die wehrpflichtige Person vorübergehend nicht zum Wehrdienst herangezogen wird, § 12 WPflG. Das betrifft zum Beispiel:

  • Menschen in Gefängnissen
  • Auf Antrag: Studierende er Theologie
  • Personen, die für eine Wahl zum Deutschen Bundestag, zu einem Landtag oder zum EU-Parlament aufgestellt sind und die Abgeordneten dieser Parlamente.

Wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für eine Person aus persönlichen, vor allem familiären, wirtschaftlichen oder beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeuten würde, kann die Person ebenfalls einen Antrag auf Zurückstellung von der Wehrpflicht stellen. Als Beispiele für solche Härtefälle nennt § 12 Abs. 4 WPflG zum Beispiel Menschen, die abhängige Angehörige pflegen, Personen, die unabkömmlich für den eigenen Betrieb sind, ein laufendes Studium, eine begonnene Berufsausbildung oder die Verhinderung der Aufnahme einer bereits rechtsverbindlich zugesagten Berufsausbildung.

Wenn der Grund für die Zurückstellung endet/wegfällt, ist die Person dann aber doch noch zum Wehrdienst heranzuziehen.

Wer sich für mindestens vier Jahre zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer:in im Zivil- oder Katastrophenschutz verpflichtet, wird auch nicht zum Grundwehrdienst herangezogen, § 13a WPflG. Gleiches gilt für Personen, die mindestens zwei Jahr einen Entwicklungsdienst nach § 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes geleistet haben, § 13b WPflG.

In Friedenszeiten endet die Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 45. Lebensjahr vollendet, § 3 Abs. 3 WPflG. Für Offiziere und Unteroffiziere endet die Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, § 3 Abs. 4 WPflG. 

Im Spannungs- oder Verteidigungsfall endet die Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet, § 3 Abs. 5 WPflG. Sowohl der Spannungs-, als auch der Verteidigungsfall müssen vom Bundestag (ggf. mit Zustimmung des Bundesrates) festgestellt werden.

Ja, auch Reservisten können den Antrag auf Kriegsdienstverweigerung stellen. Sie trifft allerdings ein höherer Begründungsaufwand als bisher ungediente Personen – es muss glaubhaft nachvollzogen werden können, was zu dem Gesinnungswandel geführt hat.

Da die Wehrpflicht im Falle ihrer Reaktivierung nur Männer betrifft, können auch grundsätzlich nur Männer als Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden. Frauen und Personen mit anderem Geschlechtseintrag können nur dann als Kriegsdienstverweiger:innen anerkannt werden, wenn sie als Soldat:innen dienen oder früher gedient haben.

Ja. Wer als Kriegsdienstverweigerer/Kriegsdienstverweigerin anerkannt worden ist, kann auf die Anerkennung verzichten. Ihm kann die Berechtigung auch aberkannt werden. (vgl. § 7 Abs. 2 WPflG). Dann muss man im Falle der Wiedereinführung der Wehrpflicht Wehrdienst leisten.

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