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Geschäftsordnung des 10. Landesparteitags

Der Landesparteitag konstituiert sich auf seiner ersten Tagung durch:

  • die Bestimmung eines Präsidiums,
  • die Bestimmung einer Mandatsprüfungskommission,
  • die Bestimmung einer Antragskommission, die an den Landesparteitag gestellte Anträge bearbeitet,
  • die Bestimmung einer Wahlkommission, die zusammen mit dem Präsidium Wahlen durchführt,
  • die Beschlussfassung einer Geschäftsordnung.

Die Bestimmung des Präsidiums und der Kommissionen umfasst die Beschlussfassung über deren jeweilige Größe und deren Wahl.

Der Landesparteitag konstituiert sich außerdem auf jeder seiner Tagungen durch:

  • die Übertragung von Mitgliederrechten auf Delegierte, die als Gastmitglieder delegiert wurden,
  • die Beschlussfassung der Tagesordnung und des Zeitplans,
  • die Bestimmung der Protokollierenden,
  • eine Beschlussfassung, ob gemäß § 16 Absatz 3 und § 17 dieser Geschäftsordnung elektronisch mit abgesicherten Verfahren abgestimmt und gewählt wird.

Das vom Parteitag gewählte Präsidium leitet den Parteitag demokratisch.

Das Präsidium beauftragt die Erstellung eines Beschlussprotokolls. Über den Ablauf der Tagungen werden gemäß § 14 (10) der Landessatzung Niederschriften oder Tonträgermitschnitte angefertigt. Der Landesparteitag wird im Fall einer Aufzeichnung hierüber informiert.

Wortmeldungen sind grundsätzlich durch Handheben anzuzeigen. Das Präsidium kann für größere Debatten ein Losverfahren festlegen, für das nur schriftliche Wortmeldungen entgegengenommen werden. In diesem Fall teilt es dem Landesparteitag rechtzeitig mit, ab wann diese eingereicht werden können.

Durch das Präsidium ist eine quotierte Redeliste zu führen. Erstredner*innen erhalten Vorrang. Nach jedem Redebeitrag, bei dem keine Frau oder TINA*-Person gesprochen hat, ist einer Frau oder TINA*-Person – unter der Voraussetzung entsprechender Wortmeldungen – das Wort zu erteilen. Kurze Verständnisfragen an die Redner*innen und deren Beantwortung sind möglich.

Grundsätzlich erhalten die Redner*innen das Wort in der Reihenfolge ihrer Meldung.

Bei Debatten, für die das gemäß § 3 festgelegt wurde, entscheidet über die Reihenfolge der Redner*innen ein Losverfahren mit allen vor Beginn der Generaldebatte beim Präsidium schriftlich eingereichten Wortmeldungen. Die Quotierungsregeln werden bei der Erstellung der ausgelosten Redeliste beachtet. Wortmeldungen nach Beginn der Generaldebatte werden in der Reihenfolge ihrer Einreichung unter Beachtung der Quotierungsregeln an die Redeliste angefügt.

Das Präsidium hat das Recht, zu Beginn einer Generaldebatte gesetzte Redebeiträge aufzurufen.

Rederecht haben alle Delegierten mit beschließender oder beratender Stimme und darüber hinaus Antragstellende im Rahmen ihrer jeweiligen Antragsberatung. Über das Rederecht von Gästen entscheidet der Landesparteitag jeweils mit einfacher Mehrheit. Das Präsidium hat das Recht, Personen, die sich anderen gegenüber respektlos, aggressiv oder grenzüberschreitend verhalten, für einen oder mehrere Tagesordnungspunkte das Rederecht zu entziehen.

Die Redezeit in der Aussprache und der Antragsberatung beträgt drei Minuten je Redebeitrag.

Die Redezeit im Rahmen der Kandidierendendebatte gemäß § 7 (5) der Wahlordnung der Partei Die Linke beträgt für jede*n Kandidat*in drei Minuten zur Vorstellung und fünf Minuten zur Beantwortung von Fragen. Die Zeit für Fragen und Stellungnahmen beträgt pro Wortmeldung maximal eine Minute und pro
Wahlgang maximal zehn Minuten in Summe.

Die Redezeit bei Anträgen zur Geschäftsordnung und für persönliche Bemerkungen beträgt eine Minute.

Der Landesparteitag kann beschließen, die Redezeiten zu ändern.

Das Präsidium kann die Redner*innen bei Bedarf darauf hinweisen zur Sache zu sprechen und darf ihnen nötigenfalls das Wort entziehen.

Das Präsidium kann die Tagung, wenn es nötig und sinnvoll erscheint, zum Zwecke der Verständigung unterbrechen.

Dem Präsidium sind kurze Bemerkungen, die der Richtigstellung und Förderung der Aussprache dienen, jederzeit gestattet. Zu diesem Zweck darf der oder die Redner*in unterbrochen werden.

Delegierte können sich für ausschließlich persönliche Bemerkungen und Richtigstellungen schriftlich beim Präsidium zu Wort melden. Das Wort dazu ist nach Abschluss von Debatten und Abstimmungen zu erteilen.

Anträge sind gemäß den Regelungen der Landessatzung zu stellen.

Dringlichkeits- und Initiativanträge können mit Unterstützung von mindestens 15 beschließenden Delegierten auch unmittelbar auf dem Landesparteitag eingebracht werden. Dringlichkeitsanträge können bis zu zwei Stunden nach Beginn der Tagung bei der Antragskommission eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge sind Anträge, deren Anlass nach Antragsschluss eingetreten ist. Initiativanträge sind Anträge, deren Anlass sich unmittelbar aus dem Ablauf des Landesparteitags ergibt.

Über die Dringlichkeit oder den Initiativcharakter sowie über die Reihenfolge aller zu behandelnden Anträge beschließt der Landesparteitag auf Vorschlag der Antragskommission mit einfacher Mehrheit.

Zu aktuellen gesellschaftspolitischen Fragen können Resolutionen vom Landesparteitag befasst werden. Resolutionen werden im Konsensprinzip, in offener Abstimmung und ohne Aussprache beschlossen. Sie müssen bis zwei Stunden nach Beginn der Tagung schriftlich eingereicht werden. Antragstellenden wird empfohlen, den Resolutionsentwurf eine Woche vor der Tagung schriftlich im Landesverband bekanntzugeben, damit der Konsens erarbeitet werden kann.

Das Wort zur Geschäftsordnung wird außerhalb der Reihe sofort nach Beendigung des laufenden Wortbeitrages erteilt.

Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere:

  • Antrag zur Tagesordnung und zum Zeitplan
  • Antrag auf Nichtbefassung eines Antrags oder Tagesordnungspunktes (darf nur vor Eröffnung der Debatte gestellt werden)
  • Antrag auf Vertagung eines Antrags
  • Antrag auf Überweisung eines Antrags
  • Antrag auf Änderung der Redezeit
  • Antrag, Anfrage oder Hinweis zum Antrags- und Beratungsverfahren
  • Antrag auf Unterbrechung der Versammlung
  • Antrag auf Schluss der Redeliste
  • Antrag auf Schluss der Debatte (dürfen nur Delegierte stellen, die noch nicht zur Sache gesprochen haben)

Anträge zur Geschäftsordnung können nur von Delegierten und Mitgliedern des Präsidiums und der Kommissionen des Landesparteitages gestellt werden.

Wird einem Antrag zur Geschäftsordnung widersprochen, ist vor der Abstimmung eine Gegenrede zu hören. Wird ihm nicht widersprochen, gilt der Antrag zur Geschäftsordnung ohne Abstimmung als angenommen.

Als Antragsbehandlung wird die Befassung durch Abstimmung im Plenum des Landesparteitages, die Überweisung an den Landesvorstand sowie die Nichtbefassung redaktioneller Änderungen verstanden. Der Landesparteitag kann beschließen, zu einem eingebrachten Antrag keine Entscheidung in der Sache herbeizuführen. Anträge werden auch als behandelt verstanden, wenn sie sich durch Abstimmung anderer Anträge erledigt haben.

Änderungsanträge sind stets vor dem Hauptantrag zur Abstimmung zu stellen. Werden Änderungsanträge von den Hauptantragstellenden übernommen, entfällt die gesonderte Abstimmung, sofern kein*e Delegierte*r mit Stimmrecht der Übernahme widerspricht. Wird einer Teilübernahme widersprochen, sind
sowohl der zuvor übernommene als auch der zuvor nicht übernommene Teil des Änderungsantrags jeweils einzeln oder gemeinsam abzustimmen.

Weiter- oder weitestgehende Anträge zu einem Sachkomplex sind immer zuerst zur Abstimmung zu bringen. Das gilt für Anträge und Änderungsanträge.

Änderungsanträge müssen mindestens zehn Tage vor der Tagung des Landesparteitags schriftlich eingereicht werden. Änderungsanträge können auch nach der Frist eingereicht werden, wenn sie sich aus dem Verlauf der Beratung ergeben oder sich auf Anträge beziehen, die erst nach der Antragsfrist oder direkt beim Landesparteitag eingereicht wurden. Über ihre Behandlung beschließt der Landesparteitag auf Vorschlag der Antragskommission mit einfacher Mehrheit.

Die Einreichung von Anträgen und Änderungsanträgen erfolgt grundsätzlich digital über die Webseite des Landesparteitags in OpenSlides. In Ausnahmefällen können Anträge auch schriftlich in der Landesgeschäftsstelle oder bei der Antragskommission eingereicht werden.

Anträge, die den Sinn des Hauptantrages umkehren, sind nicht zulässig. Sie werden als Dringlichkeits- oder Initiativanträge behandelt, sofern die Voraussetzungen gemäß § 11 dieser Geschäftsordnung erfüllt sind.

Die Antragskommission prüft, ob die Voraussetzungen für eine Antragsbehandlung auf dem Landesparteitag erfüllt sind. Über die Behandlung von Anträgen, Änderungsanträgen und Resolutionen, die die Voraussetzungen einer Antragsbehandlung nach den §§ 11, 12 und 14 dieser Geschäftsordnung
nicht erfüllen, entscheidet der Landesparteitag. Nicht fristgerecht eingegangene Anträge und Änderungsanträge weist die Antragskommission zurück.

Die Antragskommission stellt die Anträge und Änderungsanträge unabhängig von der Reihenfolge ihres Eingangs zu Sachkomplexen zusammen und darf sie erforderlichenfalls im Einvernehmen mit den Antragstellenden redaktionell überarbeiten. Sie darf Anträge zusammenfassen.

Die Antragskommission kann Änderungsanträge mit ausschließlich redaktionellem Charakter zur Nichtbefassung im Plenum vorschlagen.

Die Antragskommission hat die Aufgabe, hinsichtlich der Behandlung von Anträgen und Änderungsanträgen den Antragstellenden und dem Plenum Empfehlungen zu geben.

Die Reihenfolge, in der Änderungsanträge behandelt werden, wird vom Landesparteitag auf Vorschlag der Antragskommission beschlossen.

Anträge werden zu Beginn der Antragsberatung durch die Antragstellenden begründet. Die anschließende Debatte kann mit Mehrheit jederzeit durch Anträge zur Geschäftsordnung nach § 13 beendet oder verkürzt werden. Die Debatte kann auf Vorschlag der Versammlungsleitung, der Antragskommission oder aus der Mitte der Versammlung mit einfacher Mehrheit begrenzt werden.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gemäß § 32 (2) der Bundessatzung gefasst.

Anträge, zu denen das Votum des Landesparteitags durch offene Abstimmung nicht eindeutig ist oder bei denen geheime Abstimmung beantragt wird, können elektronisch mit abgesicherten Verfahren durchgeführt werden.

Wahlen, die laut Wahlordnung oder auf Beschluss des Parteitages als geheime Wahl durchzuführen sind, können elektronisch mit abgesicherten Verfahren durchgeführt werden.

Diskriminierendes oder grenzüberschreitendes Verhalten ist mit den Prinzipien der Partei Die Linke nicht vereinbar. Deshalb wird bei den Tagungen des Landesparteitags ein Awareness-Team eingesetzt, das für alle von Diskriminierung Betroffenen ansprechbar ist. Es hat die Aufgabe, von Diskriminierung und persönlichen Grenzüberschreitungen Betroffenen beizustehen und in ihrem Interesse zu handeln.

Das Awareness-Team wird aktiv, wenn

  • von grenzüberschreitenden oder diskriminierenden Verhalten Betroffene sich an das Awareness-Team wenden
  • solches Verhalten beobachtet wird oder 
  • von anderen darauf hingewiesen wird.

Das Awareness-Team handelt prinzipiell in Absprache mit den Betroffenen. Gibt es eine große Zahl Betroffener, kann es eigenständig handeln.

Jede von Diskriminierung, Gewalt und Grenzverletzungen betroffene Person kann für sich selbst sagen, was sie wann als solches wahrnimmt. Aufgrund der persönlichen Geschichte, Gegenwart und Erfahrung von Betroffenen werden Vorfälle unterschiedlich erlebt, eingeordnet und eingeschätzt. Nach diesem
Grundsatz nimmt das Awareness-Team die Perspektive von Betroffenen ein und bietet Schutz und Unterstützung. Das Awareness-Team hat nicht die Aufgabe Vorfälle aufzuklären oder zu schlichten, sondern es stellt einen Rückzugsraum und Gesprächspartner*innen zur Verfügung und bespricht Handlungsmöglichkeiten.

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