LAG Völkerrecht – Abriss der Geschehnisse in Venezuela und völkerrechtliche Einordnung

LAG Völkerrecht

In der Venezuela-Operation der USA treten völkerrechtliche Grundsätze auf die Probe: War das Vorgehen eventuell legitim oder ein Bruch der Souveränität Venezuelas? Dazu gibt es eine klare Antwort...

Am 03. Januar 2026 führten die USA eine nicht autorisierte Militäroperation in Venezuela durch, bei der Machthaber Nicolás Maduro und seine Frau in Gewahrsam genommen und außer Landes gebracht wurden.

Mögliche Legitimationen der Militäroperation wären...

  • Das Recht auf Selbstverteidigung durch Art. 51 UN Charta → hier nicht gegeben, da keine Zuwiderhandlungen Venezuelas vorliegen.
  • UN Resolution gemäß Art. 39 UN Charta → hier nicht gegeben.

Stattdessen Verletzung der venezolanischen Souveränität (Art. 2 Abs. 1 UN Charta) und territorialen Integrität (Art. 2 Abs. 4 UN Charta).

Die Militäroperation wurde auf Basis einer Anklage gegen Nicolás Maduro durchgeführt, die auf „Drogenterrorismus“ (1. Anklagepunkt), „Verschwörung zum Kokainimport“ (2. Anklagepunkt), „Besitz von Maschinengewehren und Sprengkörpern“ (3. Anklagepunkt) und „Verschwörung zum Besitz von Maschinengewehren und Sprengkörpern“ (4. Anklagepunkt) lautet.

Laut Anklageschrift wird ihm vor allem Kooperation mit den Drogenkartellen der FARC („Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia“), ELN („Ejército de Liberación Nacional“), dem Sinaloa-Kartell, dem Zeta-Kartell/CDN („Cártel del Noreste“) und der TdA („Tren de Aragua“) vorgeworfen.

In der Anklageschrift wird fortlaufend betont, dass all diese Kartelle (2 davon kolumbianischer Herkunft, eines mexikanischer Herkunft und eines venezolanischer Herkunft) nach nationalem US-Recht als ausländische Terrororganisationen eingestuft sind (Section 219 des Immigration and Nationality Act).

Hieraus ergibt sich für mich folgendes völkerrechtliches Gedankenspiel: Strafverfolgung durch internationale Zusammenarbeit auf Basis der OCC (United Nations Convention against Transnational Organized Crime). Die OCC enthält im Wesentlichen 4 Straftatbestände:

  1. Gründung einer kriminellen Organisation (Art. 5 OCC)
  2. Geldwäsche (Art. 6 OCC)
  3. Korruption (Art. 8 OCC)
  4. Behinderung der Justiz (Art. 23 OCC)

Wichtig ist zudem, dass die OCC in der Strafverfolgung die staatliche Souveränität und territoriale Integrität garantiert und die UN Charta hierfür als Basis nimmt (Art. 4 OCC). Bedeutet für die Praxis: Eine Strafverfolgung von entsprechenden Kartellen kann nur durch den Staat erfolgen, auf dessen Territorium dieses Kartell operiert oder durch Dritte ausschließlich durch Zustimmung des Staates. Dies ist im Falle Maduro/Venezuela nicht erfolgt.

Außerdem unterliegt die OCC dem Rechtskonzept der Strafverfolgung oder Auslieferung („prosecute or extradite“), das einzuhalten ist. Bedeutet in der Praxis, dass ein Staat eine Straftat nach dem OCC verfolgen muss oder die Beschuldigten an den Staat ausliefern muss, der von der Straftat betroffen ist und entsprechende Haftbefehle ausgestellt hat.

Dies findet hier ausführliche Erwähnung, da die Anklageschrift Maduro Kooperation mit o.g. Kartellen vorwirft. Das internationale Recht bietet vielerlei Möglichkeiten diese Kartelle strafrechtlich zu belangen, bzw. durch internationale Kooperation an deren Bosse zu gelangen. Entsprechende Bemühungen wurden von den USA jedoch nicht angestrengt.

Ferner ist die Anklage gegen Maduro in den USA womöglich haltlos, da er nach Gewohnheitsvölkerrecht Immunität (Head of State immunity) genießt. Grundsätzlich gilt es hier zwischen zwei Formen der Immunität zu unterscheiden:

  1. Immunität ratione personae: Gilt für alle amtierenden Staatsoberhäupter umfassend auch für private Handlungen und ist begrenzt auf die Amtszeit.
  2. Immunität ratione materiae: Gilt ausschließlich für amtliche Handlungen und ist nicht auf die Amtszeit begrenzt. Ausnahmen bilden schwere Verbrechen wie bspw. Genozid, Verbrechen gegen die Menschlichkeit etc.

Der Ursprung dieser Differenzierung ist im „Arrest Warrant Case“ des Internationalen Gerichtshofs aus dem Jahr 2002 zu finden.

Die Einordnung Maduro's als Diktator ja/nein ist hierbei unerheblich. Er war zum Zeitpunkt seiner Festnahme Staatsoberhaupt Venezuelas und somit immun vor der Strafverfolgung der USA, vor allem vor dem Hintergrund möglichen Drogenschmuggels etc. (da kein schwerwiegendes Verbrechen). Auch die Nicht-Anerkennung der Wiederwahl ist hierbei unerheblich. Er wurde zum Präsidenten ausgerufen und hat faktisch die Macht ausgeübt. Vorwürfe der Wahlfälschung legitimieren nicht die Verletzung der Immunität.

Problematisch ist jedoch der im Auslieferungsrecht anerkannte Grundsatz „male captus, bene detentus“, der besagt, dass eine rechtswidrige Ergreifung nicht der Durchführung eines Strafverfahrens entgegensteht. Grundlage dieses Grundsatzes ist der Fall Adolf Eichmann, der durch den Mossad in Argentinien entführt und in Israel zum Tode verurteilt wurde.

Weitere völkerrechtliche Fragen, die sich aufdrängen:

  • Wahrung des Kriegsvölkerrechts (Genfer-Konventionen) während der Militäroperation am 03. Januar 2026? Zivile Ziele/Zivile Opfer?
  • Strafrechtliche Verfolgung Donald Trumps auf Grundlage des Art. 8 bis Abs 2 lit. b & d (Verbrechen der Aggression) des Rom-Statuts?