Wahlprüfsteine Fachverband Deutscher Heilpraktiker vom 10.02.2020

1. Status des Heilpraktikerberufs: Heilpraktiker üben ihren Beruf selbständig, eigenverantwortlich und zumeist freiberuflich aus. Wir fragen an, ob Ihre Partei sich für die Erhaltung des Heilpraktikers in der jetzigen Form als freien und selbstständigen Heilberuf neben dem Arzt einsetzt, um den Bürgerinnen und Bürgern neben der ärztlich-medizinischen Bedarfsdeckung den Heilpraktiker als eigenständigen Ansprechpartner für seine subjektiven gesundheitlichen Bedürfnisse in Bezug auf natürliche und nebenwirkungsarme Heilmethoden zu ermöglichen?

Es ist gut, wenn es eine Betreuung von Patientinnen und Patienten neben dem klassischen Medizinbetrieb gibt, die natürliche und nebenwirkungsarme Heilmethoden beinhaltet. Der Beruf des Heilpraktikers/der Heilpraktikerin sollte nicht generell, sondern nur konkret in Verbindung mit den Behandlungsmethoden betrachtet werden. Notwendige medizinische Therapien müssen stets möglich sein.

2. Regelung der Ausbildung: Die Zulassung zur Berufsausübung wird einer bundeseinheitlich geregelten Überprüfungsordnung unterstellt. Vorgaben zu Ausbildungs- und Prüfungsstandard sind jedoch nicht staatlich geregelt. Das ist zum einem historisch bedingt, zum anderen auch der Tatsache geschuldet, dass es für den Großteil naturheilkundlicher und unkonventioneller Therapieverfahren keine (wissenschaftlich) anerkannten Standards gibt. Aus- und Fortbildung werden berufsständisch angeboten und geregelt, die Qualitätsanforderungen orientieren sich an den Vorgaben zum Patientenschutz und sind transparent dargelegt. Wir plädieren für eine standardisierte Ausbildung in berufsständischer Verantwortung, die unsere Kompetenzen bewahrt und der dem Heilpraktikerwesen konstitutiv innewohnenden Methodenvielfalt gerecht wird. Wie ist die Haltung Ihrer Partei dazu?

Menschen, die sich in einer medizinischen, therapeutischen oder heilpraktischen Behandlung befinden müssen als Selbstverständlichkeit darauf vertrauen können, dass die Behandelnden auf die Ausübung der Behandlungsmethode befähigt sind. Um eine Patient_innensicherheit zu gewährleisten ist es besonders wichtig, dass es einheitliche Ausbildungsinhalte gibt, die das gewährleisten und eine Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung beinhalten. Methodenvielfalt ist gut um Patient_innen eine große Auswahl an Heilmethoden zu ermöglichen. Jede Methode muss evidenzbasiert bezüglich des gesundheitlichen Nutzens wissenschaftlich überprüft werden können.

3. Therapiefreiheit: Wie der ärztliche Beruf verfügt auch der Beruf des Heilpraktikers über Therapiefreiheit. Gesetze und laufende Rechtsprechung regeln deren Umfang - unserer Ansicht nach ausreichend - um einen umfänglichen Patientenschutz zu gewährleisten. Das belegen auch die Zahlen der für Heilpraktiker vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung, hier werden seit Jahrzehnten keine nennenswerten Schadensfälle registriert. Trotzdem wird aufgrund von Einzelfällen, bei denen ein Heilpraktiker durch Gesetzesverstöße Patienten zu Schaden gebracht hat, von verschiedenen Gruppierungen Einschränkungen unseres Therapieumfangs (z.B. invasive Maßnahmen) generell für den gesamten Berufsstand gefordert. Unterstützt Ihre Partei solche Forderung? Wie steht Ihre Partei generell zu Beschränkungen unserer Therapiefreiheit?

Die Heilpraktiker_innenprüfung umfasst keine praktischen Fertigkeiten, die als Voraussetzung für eine Anwendung invasiver Methoden gelten. Sicherheit und der Nutzen der angewandten Methoden sind für uns ausschlaggebend. Um als Heilpraktiker*in tätig zu sein ist keine Ausbildung notwendig. Das ist eine deutsche Besonderheit. Für DIE LINKE ist dabei zentral, dass keine Risiken für Patient_innen bei der Anwendung sogenannter komplementärer Therapiemethoden entstehen. Sowohl nicht durch die Therapie selbst oder als auch dadurch, dass notwendige medizinische Behandlungen unterlassen werden. Deshalb sehen wir es kritisch, wenn invasive Maßnahmen durchgeführt werden dürfen, ohne dass eine entsprechende Qualifikation der/des Behandelnden, wie sie bei anderen invasiven Eingriffen gefordert ist, nachgewiesen werden muss.

4. Ausweitung eines Behandlungsverbots bestimmter Erkrankungen: Eine Reihe von Gesetzen regelt den sogenannten Arztvorbehalt bei der Behandlung bestimmter Erkrankungen (z.B. das Infektionsschutzgesetz, das Zahnheilkundegesetz u.a.) sowie Tätigkeitsbereiche, die nur Ärzten oder weiteren Gesundheitsberufen vorbehalten sind (z.B. Transfusionsgesetz, Hebammengesetz etc.). Aus den Reihen anderer Berufe im Gesundheitswesen und auch von einigen Gesundheitspolitikern wird jedoch immer wieder die Forderung laut, Heilpraktikern vor allem die Behandlung sog. schwerer Erkrankungen insbesondere Krebserkrankungen, zu verbieten und damit auch den betroffenen Patienten die Wahlfreiheit ihrer Behandlung zu nehmen. Wie steht Ihre Partei zu derartigen Behandlungsverboten?

DIE LINKE wendet sich gegen Behandlungsverbote aufgrund bestimmter Indikationen, sofern die Patient_innenensicherheit durch die Behandlungen nicht gefährdet wird. Eine Gefährdung der Patient_innenensicherheit liegt für uns z. B. dann vor, wenn die Patient_innen eine sinnvolle medizinische Behandlung nicht durchführen, weil die Heilpraktiker_in nicht ausreichend darauf hingewiesen hat. Patient_innen sollten sich frei für eine Therapierichtung ihrer Wahl entscheiden können. Damit sie diese Wahl treffen können, müssen sie umfassend und barrierefrei über die Alternativen dazu informiert werden. Sie sollten zudem darauf vertrauen können, dass sie durch eine Behandlung nicht gefährdet werden und dass sinnvolle medizinische Behandlungen nicht unterbleiben - es sei denn die Patient_innen haben sich ausdrücklich und informiert dagegen entschieden.

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