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Hartz IV: Legal, illegal, – kommunal?

Mit dem „Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ sollten zum 1. Januar 2005 die steuerfinanzierten Lohnersatzleistungen Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe neu organisiert werden. Angedacht war eine Zusammenlegung der Sozial- und Arbeitsämter, um Arbeitssuchenden „Hilfe aus einer Hand“ bieten zu können. Dieses Vorhaben scheiterte jedoch im Vermittlungsausschuss des Bundestages, sodass neben den bereits bestehenden Ämtern zusätzliche Einrichtungen zur „Betreuung“ der Langzeiterwerbslosen, die „Jobcenter“, eingerichtet wurden. Diese Mischverwaltung zwischen Bund und Kommunen wurde zwischenzeitlich vom Bundesverfassungsgericht für unzulässig erklärt.

Bis zum 31.12.2010 sind nun die Jobcentern neu zu ordnen. Zwei Organisationsformen stehen im Fokus: die getrennte Aufgabenwahrnehmung von Arbeitsagentur und Sozialamt und die alleinige kommunale Zuständigkeit als so genannte „Optionskommunen“.

Weiterhin in der Diskussion steht ferner eine Änderung des Grundgesetzes, die die Beibehaltung der seit 2005 gegebenen Mischverwaltung ermöglichen soll. Dies würde jedoch eine rechtskulturell höchst bedenkliche Missachtung des Karlsruher Richterspruchs bedeuten.

Die von den Betroffenenorganisationen bevorzugte Variante der alleinigen Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit wird von den anderen Akteuren kaum beachtet.

Aufgabe des Gesetzgebers, abgeleitet aus dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes, ist es auch, für „gleichwertige Lebensverhältnisse“ im Bundesgebiet zu sorgen. Dies ist in Anbetracht dessen, dass etwa zwei Drittel der Bevölkerung über kein Vermögen verfügen aus dem sie ein Einkommen zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten erzielen können, eine besondere Herausforderung. Rund 40 Millionen1 BürgerInnen, die über ein Lohneinkommen verfügen, stehen etwa 6 Millionen2 BezieherInnen von Lohnersatzleistungen (ohne Renten/Pensionen) gegenüber.

Neben dem rein monetären Aspekt zur Sicherstellung eines „soziokulturellen Existenzminimums“, über dessen Erhebungsgesichtspunkte aktuell eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ansteht, soll es auch Aufgabe der Verwaltung sein, Lohnarbeitslose wieder in den Arbeitsprozess zu „integrieren“.

Bei der Verwaltung der Lohnarbeitslosigkeit wird in der öffentlichen Diskussion meist ein entscheidender Fakt außer acht gelassen: Mit Beginn der 70er Jahre bis heute stieg die Anzahl der Lohnarbeitslosen von 100.0003 auf 6.000.000 an. Keine der zahlreichen Änderungen an den Gesetzen und Organisationsstrukturen vermochte an diesem systembedingten „Ende der Arbeit“ etwas ändern.

Für die – rein technisch betrachtete – Auszahlung einer Lohnersatzleistung spielt die Organisationsstruktur der Verwaltung von Lohnarbeitslosigkeit wohl keine Rolle. Diese Aufgabe könnten andere Träger der Sozialversicherungen oder auch die Finanzämter übernehmen. Für die Vermittlung in und die Qualifizierung für Lohnarbeitsplätze ist die Organisationsstruktur jedoch durchaus relevant.

Da es hier um zweistellige Milliarden Beträge geht, entstehen Begehrlichkeiten seitens der unterschiedlichen Akteure in Bund, Land und der Privatwirtschaft. Die notwendige Diskussion, wie unsere Gesellschaft Arbeit in Zukunft definiert und Einkommen verteilt, steht jedoch noch aus.

Bis zu einer kompletten Neustrukturierung der sozialen Sicherungssysteme, wie sie auch DIE LINKE fordert, sollten diese Aufgaben – nach den Erfahrungen mit fünf Jahren „Hartz IV“ – als Übergangslösung komplett der Bundesagentur für Arbeit übertragen werden. Dies entspräche auch den Vorstellungen der Erwerbsloseninitiativen.

Die Partei DIE LINKE ist dazu aufgefordert, ihre Diskussion um ein Mindestsicherungskonzept weit stärker in den Fokus der Öffentlichkeit zu rücken als bisher.

  • 1 siehe Monatsbericht der Bundesagentur für Arbeit Dezember 2009 Seite 23
  • 2 siehe Monatsbericht der Bundesagentur für Arbeit Dezember 2009 Seite 34
  • 3 siehe IAB – Mitteilungen aus der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Ausgabe 11. Jg./1978, Seite 15