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Landessatzung

der Partei DIE LINKE Landesverband Hamburg

Inhaltsverzeichnis

1. Stellung und Name des Landesverbandes

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

2. Die Mitglieder des Landesverbandes

§2 Mitgliedschaft

§3 Gastmitglieder

§4 Mandatsträgerinnen und Mandatsträger

§5 Landesweite innerparteiliche Zusammenschlüsse

§6 Mitgliederentscheide

§7 Gleichstellung / Geschlechterdemokratie

3. Die Gliederung des Landesverbandes

§8 Kreis- bzw. Bezirksverbände

§9 Ortsverbände / Basisorganisationen / Betriebsgruppen

4. Die Organe des Landesverbandes

§10 Organe des Landesverbandes und der Gliederungen

§11 Aufgaben des Landesparteitages

§12 Zusammensetzung und Wahl des Landesparteitages

§13 Einberufung und Arbeitsweise des Landesparteitages

§14 Aufgaben des Landesvorstandes

§15 Zusammensetzung und Wahl des Landesvorstandes

§16 Arbeitsweise des Landesvorstandes

§17 Autonome Frauen- und MigrantInnenstrukturen

5. Die Finanzen der Partei

§18 Die finanziellen Mittel der Partei

§19 Finanzplanung und Rechenschaftslegung

§20 Landesfinanzrat

§21 Landesfinanzrevisionskommission

6. Aufstellung von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern

§22 Einreichung (Unterzeichnung) von Wahlvorschlägen

§23 Aufstellung von Wahlkreisbewerberinnen und Wahlkreisbewerbern sowie von Landeslisten für die Wahlen zum Deutschen Bundestag und zur Hamburgischen Bürgerschaft

§24 Aufstellung von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern für Wahlen zu den Bezirksversammlungen

7. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§25 Übergangsbestimmungen

§26 Schlussbestimmungen


1. Stellung und Name des Landesverbandes

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1)   Der Landesverband Hamburg der Partei DIE LINKE ist ein Gebietsverband der Partei DIE LINKE der Bundesrepublik Deutschland. Sein Tätigkeitsgebiet ist die Freie und Hansestadt Hamburg.

(1)   Der Landesverband führt den Namen DIE LINKE. Landesverband Hamburg. Die Kurzbezeichnung lautet DIE LINKE.Hamburg

(2)   Der Sitz des Landesverbandes ist die Freie und Hansestadt Hamburg.


2. Die Mitglieder des Landesverbandes

§2 Mitgliedschaft

(1)   Mitglied des Landesverbandes ist jedes Mitglied der Partei DIE LINKE, das im Landesverband Hamburg eingetragen ist und dort seine Mitgliedsbeiträge entrichtet. Mitglied des Landesverbandes können auch Mitglieder der Partei DIE LINKE ohne Hauptwohnsitz in Hamburg sein, sofern sie keinem anderen Landesverband der Partei DIE LINKE angehören.

(2)   Jedes Mitglied des Landesverbandes gehört zu einem Ortsverband bzw. nicht untergliederten Kreisverband, in der Regel zu dem seines Hauptwohnsitzes. Es kann jedoch seine Mitgliederrechte stattdessen in einem anderen Ortsverband bzw. nicht untergliederten Kreisverband wahrnehmen. Die sich aus den §§23 und 24 (Aufstellung von Wahlbewerberinnen) ergebenden Rechte können nur am Hauptwohnsitz wahrgenommen werden.

(3)   Die Rechte und Pflichten der Mitglieder entsprechen grundsätzlich denen nach §4 der Bundessatzung. Das Recht, Delegierte für den Landesparteitag zu wählen bzw. für ein Delegiertenmandat zum Landesparteitag zu kandidieren, ist für jedes Mitglied beschränkt auf seine Gliederung und maximal einen Zusammenschluss.

§3 Gastmitglieder

(1)   Es gelten die Regelungen zur Gastmitgliedschaft gemäß §5 Bundessatzung.

§4 Mandatsträgerinnen und Mandatsträger

(1)   Es gelten die Regelungen für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger gemäß §6 Bundessatzung.

§5 Landesweite innerparteiliche Zusammenschlüsse

(1)   Innerparteiliche Zusammenschlüsse innerhalb des Landesverbandes können durch mindestens drei Mitglieder frei gebildet werden. Sie zeigen ihr Wirken beim Landesvorstand an.

(2)   Als landesweit gilt ein Zusammenschluss, wenn

a.   Mitglieder aus mindestens drei Bezirksverbänden sich ihm zuordnen und

b.   sich ihm mindestens 5 Mitglieder des Landesverbandes zugeordnet haben oder der Zusammenschluss sich als Teil eines bundesweit anerkannten Zusammenschlusses nach §7 der Bundessatzung versteht.

(3)   Die Anerkennung als landesweiter Zusammenschluss erfolgt durch den Landesvorstand. Sie muss beschlossen werden, wenn die Kriterien gemäß (2) a) und b) erfüllt sind. Der Landesvorstand kann die Anerkennung mit einer 2/3-Mehrheit beschließen, wenn (2) a) oder b) nicht erfüllt ist.

(4)   Landesweite Zusammenschlüsse haben folgende Pflichten:

a.   mindestens einmal jährlich eine parteiöffentliche Mitgliederversammlung durchzuführen,

b.   mindestens alle zwei Jahre ein Leitungsteam bestehend aus mindestens einem/einer SprecherIn sowie einem/einer Finanzverantwortlichen zu wählen.

(5)   Landesweite Zusammenschlüsse haben folgende Rechte:

a.   sich selbstständig eine Satzung zu geben, insofern sie nicht Bundessatzung und Landessatzung widersprechen,

b.   als Zusammenschluss des Landesverbandes eigenständig nach außen zu agieren,

c.   im Landesfinanzplan berücksichtigt zu werden,

d.   im Delegiertenschlüssel für den Landesparteitag berücksichtigt zu werden.

(6)   Mit Zustimmung des Landesvorstandes können sich Zusammenschlüsse Bündnissen, Netzwerken, Dachorganisationen oder Aktionsgemeinschaften anschließen.

(7)   Der Landesvorstand kann mit 2/3-Beschluss die Anerkennung eines Zusammenschlusses als landesweit entziehen, wenn der Zusammenschluss

a.   die Verpflichtungen gemäß (3) fortgesetzt nicht erfüllt hat.

b.   im Fall einer erneut durchgeführten Prüfung im Rahmen der Festlegung des Delegiertenschlüssels nach §12 die Bedingungen gemäß (2) nicht mehr erfüllt.

(8)   Vor Beschlussfassung muss dem Zusammenschluss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Im Übrigen gelten die Regelungen gem. §7(8) und §7(9) Bundessatzung entsprechend.

§6 Mitgliederentscheide

(1)   Zu allen politischen Fragen in der Landespartei kann ein Mitgliederentscheid (Urabstimmung) stattfinden. Das Ergebnis des Mitgliederentscheids hat den Rang eines

(2)   Landesparteitagsbeschlusses. Soweit das Parteiengesetz eine Aufgabe zwingend dem Landesparteitag zuweist, hat das Ergebnis des Mitgliederentscheids empfehlenden Charakter.

(3)   Der Mitgliederentscheid findet statt

a.   auf Beschluss von drei Bezirksmitgliederversammlungen,

b.   auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Landesverbandes,

c.   auf Beschluss des Landesparteitages oder

d.   auf Beschluss des Landesvorstandes.

(4)   Stimmberechtigt sind alle Mitglieder im Landesverband. Der Antrag, über den entschieden wird, ist mit einfacher Mehrheit beschlossen, wenn bei einer Beteiligung von mindestens einem Viertel der Mitglieder eine einfache Mehrheit zustimmt.

(5)   Eine Angelegenheit, über die ein Mitgliederentscheid stattgefunden hat, kann frühestens nach Ablauf von zwei Jahren neu entschieden werden.

(6)   Im Übrigen gilt die Ordnung der Bundespartei über Mitgliederentscheide.

§7 Gleichstellung / Geschlechterdemokratie

(1)   Die aktive Förderung von Gleichstellung und Geschlechterdemokratie gemäß den §§9 und 10 Bundessatzung liegt insbesondere in der Verantwortung des Landesvorstands und der Bezirksvorstände


3. Die Gliederung des Landesverbandes

§8 Kreis- bzw. Bezirksverbände

(1)   Kreisverbände gemäß §13 Bundessatzung heißen im Landesverband Hamburg Bezirksverbände.

(2)   Der Landesverband Hamburg gliedert sich in Bezirksverbände gemäß den Grenzen der Bezirke der Freien und Hansestadt Hamburg.

(3)   Die Bezirksverbände führen den Namen DIE LINKE. Bezirksverband [Bezirksname].

(4)   Die Organe der Bezirksverbände sind der Bezirksparteitag und der Bezirksvorstand.

(5)   Der Bezirksparteitag wird als Mitgliederversammlung durchgeführt. Er kann als Delegiertenversammlung durchgeführt werden,

a.   wenn ein Bezirksverband mehr als 300 Mitglieder hat,

b.   wenn er mindestens 3 Basis-, Betriebs-, Berufsgruppen oder nachgeordnete Gebietsverbände hat,

c.   und er eine eigene Satzung hat, die festlegt, dass der Bezirksparteitag als Delegiertenversammlung durchgeführt wird.

Bundesparteitagsdelegierte bzw. Landesparteitagsdelegierte müssen in jedem Fall auf Mitgliederversammlungen gewählt werden.

(6)   Die Bezirksmitgliederversammlung wählt die Delegierten zum Bundesparteitag. Solange der Landesverband jedoch weniger als 3mal so viele Delegierte zum Bundesparteitag entsendet, wie die Anzahl der Bezirke, in die er sich untergliedert, gliedert sich der Landesverband in Delegiertenkreise, die auf Vorschlag des Landesvorstandes durch den Landesparteitag beschlossen werden. Damit soll erreicht werden, dass Mitglieder aus allen Bezirken annähernd gleichberechtigt auf dem Bundesparteitag vertreten sind.

(7)   Die Bezirksmitgliederversammlung nominiert durch geheime Wahl eine VertreterIn für den Landesvorstand.

(8)   Der Bezirksvorstand besteht mindestens aus zwei gleichberechtigten SprecherInnen und einem/einer SchatzmeisterIn.

(9)   Weitere Organe sind möglich, bedürfen aber einer eigenen Satzungsregelung.

(10)  Eine Bezirksschlichtungskommission kann gebildet werden.

§9 Ortsverbände / Basisorganisationen / Betriebsgruppen

(1)   Ortsverbände als nachgeordnete Gebietsverbände können auf Beschluss des Bezirksparteitages gebildet werden.

(2)   Mitglieder können Betriebs-, Basis-und Berufsgruppen bilden, die sich einem Bezirksverband zuordnen.

(3)   Der Absatz (2) gilt analog auch für Ortsverbände, insofern die Bundessatzung dies nicht explizit ausschließt.


4. Die Organe des Landesverbandes

§10 Organe des Landesverbandes und der Gliederungen

(1)   Organe des Landesverbandes im Sinne des Parteiengesetzes sind der Landesparteitag und der Landesvorstand.

(2)   Alle Bestimmungen hinsichtlich der Organe des Landesverbandes sind sinngemäß auch auf Organe der Bezirksverbände und der landesweiten Zusammenschlüsse anzuwenden, sofern diese Landessatzung und die dort gültigen Satzungen nicht ausdrücklich etwas anderes vorsehen.

Landesparteitag

§11 Aufgaben des Landesparteitages

(1)   Der Landesparteitag ist das höchste Organ der Partei. Er berät und beschließt über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen.

(2)   Dem Landesparteitag vorbehalten ist die Beschlussfassung über:

a.   die politische Ausrichtung und die Grundsätze des Landesverbandes,

b.   das Wahlprogramm zu Bürgerschaftswahlen,

c.   die grundsätzlichen Richtlinien zur Finanzierung der politischen Arbeit im Landesverband, einschließlich der Landesfinanzordnung,

d.   den Tätigkeitsbericht des Landesvorstandes und den Prüfbericht der Landesfinanzrevisionskommission,

e.   die Wahl und Entlastung des Landesvorstandes,

f.     die Wahl der Delegierten zum Bundesausschuss,

g.   die Bildung und Auflösung von Bezirksverbänden,

h.   die Durchführung eines Mitgliederentscheides.

(3)   Darüber hinaus berät und beschließt der Landesparteitag über an ihn gerichtete Anträge.

(4)   Der Landesparteitag nimmt Stellung zur Arbeit der Bürgerschaftsfraktion auf der Grundlage von deren Bericht. Er entscheidet über die Beteiligung an Koalitionen und die Tolerierung von Minderheitsregierungen auf Landesebene.

(5)   Der Landesparteitag nimmt den Bericht der Landesschiedskommission entgegen.

(6)   Der Landesparteitag wählt:

a.   den Landesvorstand,

b.   die Mitglieder der 5 bis 7 Mitglieder umfassenden Landesschiedskommission,

c.   die Mitglieder der 3 bis 5 Mitglieder umfassenden Landesfinanzrevisionskommission.

(7)   Der Landesparteitag kann sich für seine Amtsperiode ein Arbeitspräsidium geben, das aus einer Versammlungsleitung, Mandatsprüfungs-, Antrags- und Wahlkommission sowie ProtokollantInnen besteht.

§12 Zusammensetzung und Wahl des Landesparteitages

(1)   Die Anzahl der Delegierten des Landesparteitages wird vom Landesvorstand zum 30.09. des Jahres, bevor die Delegierten eines Parteitages für zwei Jahre gewählt werden sollen, beschlossen.

(2)   Dem Landesparteitag gehören mit beschließender Stimme an:

a.   Delegierte aus den Bezirksverbänden, und zwar mindestens 85 % Delegiertenmandate, aufgerundet auf die nächst größere gerade Zahl,

b.   die Delegierten aus den landesweiten innerparteilichen Zusammenschlüssen, und zwar mindestens 10% der Delegierte, aufgerundet auf die nächst größere gerade Zahl,

c.   die Delegierten des Landesverbandes des bundesweit anerkannten Jugendverbandes, und zwar mindestens 5% der Delegierten aufgerundet auf die nächst größere gerade Zahl.

(3)   Die Delegierten werden auf die Dauer von zwei Kalenderjahren gewählt. Die Wahl findet frühestens am 01.10. des Vorjahres und spätestens vier Wochen vor der ersten Tagung eines Landesparteitages statt. Davon unbenommen bleibt, dass der Landesparteitag selbst eine Neuwahl aller Delegierten beschließen kann.

(4)   Delegierte können im Verhinderungsfall durch Ersatzdelegierte vertreten werden, die nach gleichen Grundsätzen zu wählen sind.

(5)   Der Delegiertenschlüssel wird durch den Landesvorstand bis zum 30.09. jedes zweiten Jahres auf der Grundlage der Mitgliederzahlen zum 31.12. des Vorjahres für die beiden folgenden Kalenderjahre festgestellt.

(6)   Die Delegiertenmandate der Gliederungen werden entsprechend den Mitgliederzahlen paarweise im Divisorenverfahren nach Adams (Divisorenreihe 0; 1; 2; 3; …) auf die Bezirksverbände verteilt.

(7)   Die Mandate mit beschließender Stimme der landesweiten Zusammenschlüsse werden entsprechend der zugeordneten Mitgliedern paarweise im Divisorenverfahren nach Adams (Divisorenreihe 0; 1; 2; 3; …) auf diese verteilt, jedoch pro Zusammenschluss mindestens 2 Mandate. Die Anzahl der Mandate mit beschließender Stimme landesweiter Zusammenschlüsse darf 10% der Anzahl aller Mandate, aufgerundet auf die nächst größere gerade Zahl nicht überschreiten. Anderenfalls ist der Landesvorstand befugt, den Schlüssel für diese Mandate proportional anzupassen. In diesem Fall erhält jeder landesweite Zusammenschluss zumindest zwei Mandate mit beratender Stimme.

(8)   Dem Landesparteitag gehören mit beratender Stimme weiterhin die Mitglieder der anderen Landesorgane sowie der Landesschieds- und der Landesfinanzrevisionskommission, die Mitglieder des Landesverbandes in den Organen der Europäischen Linken (EL) sowie die Abgeordneten der Partei im Europäischen Parlament aus Hamburg und im Deutschen Bundestag aus Hamburg sowie die Mitglieder der Bürgerschaftsfraktion an.

§13 Einberufung und Arbeitsweise des Landesparteitages

(1)   Ein ordentlicher Landesparteitag findet mindestens zweimal im Kalenderjahr statt.

(2)   Der Landesparteitag wird auf Beschluss des Landesvorstandes unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und des Tagungsortes mit einer Frist von acht Wochen durch schriftliche Nachricht (Post bzw. insofern email durch die Delegierten hinterlegt ist auch per email) an die Delegierten und an die weiteren Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit beratender Stimme einberufen. Soweit Delegierte noch nicht gewählt oder noch nicht gegenüber dem Landesvorstand gemeldet sind, geht die Nachricht an die delegierenden Gebietsverbände und Zusammenschlüsse sowie gegebenenfalls an den Jugendverband der Partei. Spätestens vier Wochen vor dem Landesparteitag sind alle Delegierten zu laden.

(3)   Ein außerordentlicher Landesparteitag kann auf Beschluss des Landesvorstandes ohne Wahrung der Einladungsfristen einberufen werden. Auf einem außerordentlichen Landesparteitag darf nur über Anträge beraten und beschlossen werden, die unmittelbar mit dem Grund der Einberufung zusammenhängen.

(4)   Der ordentliche oder ein außerordentlicher Landesparteitag muss unverzüglich unter Wahrung der vorgesehenen Fristen einberufen werden, wenn dies schriftlich und unter Angabe von Gründen beantragt wird:

a.    auf Beschluss von drei Bezirksmitgliederversammlungen bzw. vom Landesparteitag,

b.   durch mindestens ein Viertel der Delegierten mit beschließender Stimme.

(5)   Anträge an den Landesparteitag können bis spätestens vier Wochen vor Beginn eingereicht werden. Sie sind den Delegierten spätestens zwei Wochen vor Beginn der Tagung zuzustellen. Leitanträge und andere Anträge von grundsätzlicher Bedeutung sind spätestens vier Wochen vor dem Landesparteitag parteiöffentlich zu publizieren. Bei einem außerordentlichen Landesparteitag können diese Fristen verkürzt werden. Dringlichkeits- und Initiativanträge können mit Unterstützung von mindestens 15 beschließenden Delegierten auch unmittelbar auf dem Landesparteitag eingebracht werden.

(6)   Anträge, welche von Bezirks- und Ortsverbänden, landesweiten Zusammenschlüssen, Organen der Partei, Kommissionen des Landesparteitages oder mindestens von 25 Delegierten gestellt werden, sind durch den Landesparteitag zu behandeln oder an den Landesvorstand zu überweisen.

(7)   Die Bezirksverbände müssen im Vorfeld eines jeden Landesparteitags die Möglichkeit haben, mit ihren Delegierten Anträge zu beraten und ihnen ein Votum zu einzelnen Sachverhalten zur Kenntnis zu geben.

(8)   Der Landesparteitag gibt sich eine Geschäftsordnung. Solange ein Landesparteitag keine eigene Geschäftsordnung beschließt, gilt die Geschäftsordnung des vorhergehenden Landesparteitages.

(9)   Der Landesvorstand schlägt zur Vorbereitung der ersten Tagung eines Landesparteitages ein Tagungspräsidium, eine Mandatsprüfungskommission, eine Antragskommission und eine Wahlkommission, deren Aufgaben und Arbeitsweise in der Geschäftsordnung zu regeln sind. Der Landesparteitag entscheidet über die endgültige Zusammensetzung dieser Gremien.

(10)  Über den Ablauf des Landesparteitages ist eine Niederschrift oder ein Tonträgermitschnitt zu fertigen und zu archivieren. Beschlüsse des Landesparteitages sind schriftlich zu protokollieren und durch die Versammlungsleitung zu beurkunden.

Landesvorstand

§14 Aufgaben des Landesvorstandes

(1)   Der Landesvorstand ist das politische Leitungsorgan des Landesverbandes.

(2)   Zu seinen Aufgaben gehören im Einzelnen:

a.   die Beschlussfassung über alle politischen und organisatorischen sowie Finanz-, und Vermögensfragen, für die in dieser Satzung keine andere Zuständigkeit bestimmt wird,

b.   die Abgabe von Stellungnahmen der Partei zu aktuellen politischen Fragen,

c.   die Vorbereitung von Landesparteitagen und die Umsetzung von dessen Beschlüssen,

d.   die Beschlussfassung über durch den Landesparteitag an ihn überwiesene Anträge,

e.   die Unterstützung der Bezirksverbände und der landesweiten Zusammenschlüsse des Landesverbandes,

f.     Unterstützung der Konfliktlösung zwischen Mitgliedern oder Mitgliedern und bezirklichen Parteigremien durch Angebot einer Mediation,

g.   die Unterstützung des Jugend- und StudentInnenverbandes sowie der Frauen-und MigrantInnenstrukturen.

(3)   Der Landesvorstand unterhält eine Geschäftsstelle am Sitz der Partei. Diese unterstützt die Arbeit des Landesvorstandes, der anderen Organe und Gremien der Landespartei, der Bezirksverbände und der landesweiten Zusammenschlüsse. Sie führt die zentrale Mitgliederdatei.

§15 Zusammensetzung und Wahl des Landesvorstandes

(1)   Der Landesvorstand besteht aus 19 - 21 stimmberechtigten Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus:

a.   vier gleichberechtigten SprecherInnen,

b.   einer SchatzmeisterIn,

c.   je einem Landesvorstandsmitglied aus den 7 Bezirksverbänden,

d.   einem Landesvorstandsmitglied aus dem Jugendverband sowie ein/eine NachrückerIn,

e.   6-8 weiteren Landesvorstandsmitgliedern,

f.     Den Geschäftsführenden Vorstand bilden die Mitglieder unter a) und b). Dem Geschäftsführenden Vorstand und dem Landesvorstand gehören mit beratender Stimme die/der GeschäftsführerIn sowie weitere hauptamtliche FunktionsträgerInnen der Partei (z. B. die/der PressesprecherIn) an.

(2)   Alle stimmberechtigten Vorstandsmitglieder und die/der LandesgeschäftsführerIn werden vom Landesparteitag zur Sicherung der Gesamtquotierung und zur Sicherung der Quotierung des Geschäftsführenden Vorstandes (inkl. die/der LandesgeschäftsführerIn) sowie der Gruppe der weiteren Mitglieder in folgender Reihenfolge gewählt.

a.   Die/der Landesschatzmeister/in in Einzelwahl.

b.   Die/der Landesgeschäftsführer/in in Einzelwahl.

c.   Die LandessprecherInnen in Gruppenwahl.

d.   Je ein Landesvorstandsmitglied aus den Bezirksverbänden, die von den Bezirksmitgliederversammlungen nominiert wurden, in Einzelwahl.

e.   Ein Landesvorstandsmitglied des Jugendverbandes sowie deren/dessen NachrückerIn, die von dessen Mitgliederversammlung nominiert wurden, in Einzelwahl.

f.     Die weiteren Landesvorstandsmitglieder in Gruppenwahl.

(3)   Der Landesvorstand wird in der Regel in jedem zweiten Jahr gewählt. Hat in einem Kalenderjahr keine Wahl des Landesvorstandes stattgefunden, muss diese spätestens auf einem ordentlichen Landesparteitag im darauf folgenden Kalenderjahr stattfinden. Im Übrigen finden eine Neuwahl des Landesvorstandes oder eventuelle Nachwahlen auf Beschluss des Landesparteitages statt.

(4)   Dem Geschäftsführenden Landesvorstand gehören die oder der Vorsitzende bzw. die Vorsitzenden der Fraktion DIE LINKE in der Hamburgischen Bürgerschaft mit beratender Stimme an. Die weiteren Mitglieder der Fraktion DIE LINKE in der Hamburgischen Bürgerschaft gehören dem Landesvorstand mit beratender Stimme an.

(5)   Abgeordnete der Hamburgischen Bürgerschaft können nicht in den Landesvorstand gewählt werden. Sie können dem Landesvorstand nur vorübergehend angehören. Sind Mitglieder des Landesvorstands zugleich Abgeordnete der Hamburgischen Bürgerschaft, so scheiden diese automatisch drei Monate nach Beginn ihrer Mitgliedschaft in der Hamburgischen Bürgerschaft aus dem Landesvorstand aus.

§16 Arbeitsweise des Landesvorstandes

(1)   Soweit durch diese Satzung, die Landesfinanzordnung und die Beschlüsse des Landesparteitages nichts anderes bestimmt wird, regelt der Landesvorstand die Aufgabenverteilung unter seinen Mitgliedern selbst und macht diese im Landesverband öffentlich bekannt.

(2)   Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3)   Der Geschäftsführende Landesvorstand erledigt im Sinne der Beschlüsse des Landesvorstandes die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben und bereitet die Landesvorstandssitzungen vor. Er ist verpflichtet, den Landesvorstand über alle Beschlüsse und Maßnahmen zu informieren. Das Nähere zur Arbeit des Geschäftsführenden Landesvorstandes regelt die Geschäftsordnung des Landesvorstandes. Das Nähere zur Arbeit des geschäftsführenden Landesvorstandes regelt die Geschäftsordnung des Landesvorstandes. Die Sitzungen des Geschäftsführenden Landesvorstandes sind grundsätzlich vorstandsöffentlich.

(4)   Der Landesvorstand bestimmt zwei zeichnungsberechtigte Mitglieder, darunter die SchatzmeisterIn.

(5)   Der Landesvorstand ist gegenüber dem Landesparteitag rechenschaftspflichtig. Über seine Beschlüsse sind die Bezirksverbände, die landesweiten Zusammenschlüsse und im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit die Mitglieder umfassend zu unterrichten.

(6)   Der Landesvorstand kann nur auf Grund eines mit der absoluten Mehrheit der gewählten Mitglieder gefassten Beschlusses geschlossen zurücktreten. In diesem Fall ist unmittelbar ein außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen.

(7)   Die Sitzungen des Landesvorstandes sind grundsätzlich parteiöffentlich.

Weitere Gremien des Landesverbandes

§17 Autonome Frauen- und MigrantInnenstrukturen

(1)   Die Frauen und Mitglieder mit Migrationshintergrund können eigene Strukturen bilden und entwickeln. Sie sind dem Landesvorstand anzuzeigen.

(2)   Zur Beratung und Unterstützung der politischen Arbeit kann ein Beirat aus Einzelpersönlichkeiten und Vertretern von Gewerkschaften, Verbänden und Initiativen vom Landesvorstand berufen werden. Seine Arbeitsweise bestimmt er selbst. In seinen Stellungnahmen ist er frei.

(3)   Der Landesvorstand kann weitere Gremien wie Landes-SeniorInnentag, Arbeitslosenparlament, Flüchtlingsrat, Datenschutzkommission, Frauenbeauftragte usw. einrichten.


5. Die Finanzen der Partei

§18 Die finanziellen Mittel der Partei

(1)   Die finanziellen Mittel und das Vermögen des Landesverbandes werden durch den Landesvorstand sowie durch die Bezirksvorstände nach den Grundsätzen und Verfügungsregelungen der Landes- und der Bundesfinanzordnung verwaltet.

(2)   Der Landesverband finanziert sich aus den im Parteiengesetz festgelegten Einnahmequellen. Die Verteilung der Einnahmen erfolgt entsprechend den Grundsätzen der Landesfinanzordnung und wird mit dem jährlichen Finanzplan geregelt. Die Bezirksverbände und ihre nachgeordneten Gliederungen erhalten mindestens 30 Prozent der von den Mitgliedern des Landesverbands tatsächlich geleisteten Mitgliedsbeiträge.

(3)   Die Mitglieder des Landesverbandes entrichten Mitgliedsbeiträge entsprechend ihrem Einkommen auf der Grundlage der gültigen Bundesfinanzordnung. Mitgliedsbeiträge sind nicht rückzahlbar.

§19 Finanzplanung und Rechenschaftslegung

(1)   Der Landesvorstand und die Bezirksvorstände sind für die jährliche Finanzplanung und für die Rechenschaftslegung über die Einnahmen und Ausgaben und über das Vermögen des Landes- bzw. Bezirksverbandes nach den Festlegungen der Landes-und der Bundesfinanzordnung sowie des Parteiengesetzes zuständig.

(2)   Der Landesparteitag entscheidet über den jährlichen Landesfinanzplan auf Vorschlag des Landesvorstandes.

§20 Landesfinanzrat

(1)   Der Landesfinanzrat berät alle grundsätzlichen Fragen der Finanzarbeit der Partei. Er bereitet grundsätzliche Entscheidungen zum Finanzkonzept und zur Finanzplanung vor.

(2)   Der Landesfinanzrat setzt sich aus der Landesschatzmeisterin bzw. dem Landesschatzmeister und den Bezirksschatzmeisterinnen und Bezirksschatzmeistern zusammen.

(3)   Der Landesfinanzrat ist gegenüber dem Landesparteitag und dem Landesvorstand antragsberechtigt. Er hat das Recht, zu allen finanzwirksamen Anträgen Stellung zu nehmen.

§21 Landesfinanzrevisionskommission

(1)   Der Landesparteitag wählt eine Landesfinanzrevisionskommission von mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern, die keinem Vorstand der Partei angehören dürfen, nicht Angestellte der Partei sind oder in irgendeiner Form regelmäßige Einkünfte von der Partei beziehen.

(2)   Sie prüft die gesamte Finanztätigkeit des Landesverbandes, gibt Empfehlungen ab und erstattet dem Landesparteitag jährlich Bericht.


6. Aufstellung von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern

§22 Einreichung (Unterzeichnung) von Wahlvorschlägen

(1)   Zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahlen zum Deutschen Bundestag und zur Hamburgischen Bürgerschaft (Wahlkreis- und Listenvorschläge) sowie zu den Bezirksversammlungen (Wahlkreis-und Listenvorschläge) ist ausschließlich der Landesvorstand befugt.

§23 Aufstellung von Wahlkreisbewerberinnen und Wahlkreisbewerbern sowie von Landeslisten für die Wahlen zum Deutschen Bundestag und zur Hamburgischen Bürgerschaft

(1)   Die Aufstellung einer Wahlkreisbewerberin oder eines Wahlkreisbewerbers erfolgt in einer Versammlung aller wahlberechtigten Mitglieder des Wahlkreises oder auf Beschluss des Landesparteitages in einer besonderen Vertreterinnen- und Vertreterversammlung des Wahlkreises (WahlkreisvertreterInnenversammlung).

(2)   Die Vertreterinnen und Vertreter für eine WahlkreisvertreterInnenversammlung werden unmittelbar durch territoriale Versammlungen aller wahlberechtigten Mitglieder des Wahlkreises aus deren Mitte gewählt.

(3)   Die Aufstellung der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge auf der Landesliste erfolgt in einer besonderen Vertreterinnen- und Vertreterversammlung (LandesvertreterInnenversammlung), die aus den wahlberechtigten Delegierten des Landesparteitages aus den Bezirksverbänden gebildet wird.

(4)   Die Mitglieder der LandesvertreterInnenversammlung werden unmittelbar durch territoriale Versammlungen aller wahlberechtigten Mitglieder aus der Mitte der im Land wahlberechtigten Parteimitglieder gewählt. Die Regelungen zum Landesparteitag sind analog anzuwenden.

§24 Aufstellung von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern für Wahlen zu den Bezirksversammlungen

(1)   Die Aufstellung der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber für die Bezirksversammlungen (Listen) und die Festlegung ihrer Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag erfolgt grundsätzlich in einer Versammlung aller wahlberechtigten Mitglieder des Bezirkes oder in einer besonderen Vertreterinnenversammlung, falls sich der Bezirksverband eine entsprechende Satzungsregelung gegeben hat.

(2)   Die Vertreterinnen und Vertreter für eine solche VertreterInnenversammlung werden unmittelbar durch territoriale Versammlungen aller wahlberechtigten Mitglieder des Wahlgebietes aus der Mitte der im Wahlgebiet wahlberechtigten Parteimitglieder gewählt.

(3)   Die Aufstellung der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber für die Bezirksversammlungen (Wahlkreise) und die Festlegung ihrer Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag erfolgt in einer Versammlung aller wahlberechtigten Mitglieder des Wahlkreises.


7. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§25 Übergangsbestimmungen

(1)   Der Gründungsparteitag gemäß "Vereinbarung zum Ablauf der Parteineubildung auf Landes- und Bezirksebene der Linkspartei.PDS Landesverband Hamburg und der WASG Hamburg" ist maximal bis zum 30.05.2008 im Amt.

(2)   Die ersten Delegierten zum Bundesparteitag 2008 und zum Bundesausschuss 2008 sowie Vorstände, die in 2007 gewählt werden, sollen zu 80 % nach der Mitgliederstärke (zum 31.12.2006) der beiden Quellorganisationen zusammengesetzt sein.

(3)   Der Landesverband gliedert sich mit seiner Gründung in den zum 1. Januar 2008 gültigen Bezirksgrenzen der Freien und Hansestadt Hamburg.

(4)   Der erste ordentliche Landesparteitag der Partei DIE LINKE. Landesverband Hamburg, konstituiert sich im 2. Quartal 2008 und sein Delegiertenschlüssel wird auf der Basis der Mitgliederzahlen zum 31.03.2008 bestimmt. Er ist für 21 Monate im Amt und wählt den ersten ordentlichen Landesvorstand gemäß den Regelungen dieser Satzung.

(5)   Die Neufassung der §§8 und 15 wird zum ersten Mal mit dem ersten ordentlichen Parteitag angewandt.

(6)   Die BezirksvertreterInnen, die von Ihrer Mitgliederversammlung durch geheime Wahl nominiert wurden und die vom Gründungsparteitag bestätigt wurden, haben das volle Stimmrecht im Landesvorstand.

§26 Schlussbestimmungen

(1)   Diese Landessatzung wurde am 07.07.2007 auf dem 1. Landesparteitag der Partei DIE LINKE. Landesverband Hamburg angenommen. Sie tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft. Sie wurde mit Beschluss der dritten Tagung des Gründungsparteitages am 05.01.2008 geändert. Die Änderung tritt mit der Beschlussfassung in Kraft.

(2)   Änderungen dieser Satzung müssen vom Landesparteitag mit einer satzungsändernden Mehrheit von 2/3 der Delegierten gemäß §31 (4) Bundessatzung oder durch Mitgliederentscheid beschlossen werden. Die Finanzordnung kann vom Landesparteitag mit einer absoluten Mehrheit beschlossen und geändert werden.